Gutachters, dass keine Diagnose mit Einschränkung auf die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht vorliegt und die Beschwerdeführerin folglich für jegliche Tätigkeiten voll arbeitsfähig ist, ist somit nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund, dass eine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit versicherungsmedizinisch schlüssig verneint wurde, ist denn auch nicht zu beanstanden, dass vom psychiatrischen Gutachter keine Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 durchgeführt wurde (vgl. BGE 143 V 409 E. 4.5.3 S. 417).