__ auseinander (vgl. VB 128.7 S. 19 ff.) und begründet seine Einschätzung, dass bei der Beschwerdeführerin lediglich eine Anpassungsstörung und keine – schon gar nicht rezidivierende – depressive Störung vorliege, schlüssig und nachvollziehbar. Im Rahmen psychiatrischer Beurteilungen besteht sodann immer ein gewisser Ermessensspielraum, innerhalb dessen verschiedene medizinische Interpretationen möglich, zulässig und zu respektieren sind, sofern der Experte lege artis vorgegangen ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_548/2021 vom 25. Februar 2022 E. 7.2.1 mit Hinweisen).