Dem Gutachter Dr. med. F._____ lagen sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen vor. Dies betrifft vor allem die Einschätzung der behandelnden Psychiaterin der Beschwerdeführerin (vgl. E. 5.2.1. und 5.2.2. hiervor). Nach Erstattung des Gutachtens gingen keine neuen Berichte behandelnder Ärzte mehr bei der Beschwerdegegnerin ein. Zudem macht die Beschwerdeführerin auch nicht geltend, ihr gesundheitlicher Zustand hätte sich seit der Begutachtung verschlechtert. Dr. med. F._____ setzt sich umfassend mit der medizinischen Einschätzung von Dr. med. C._____ auseinander (vgl. VB 128.7 S. 19 ff.)