Auch sei davon auszugehen, dass die psychopathologischen Symptome bei Fehlen der psychosozialen Belastung nicht vorhanden wären, es sich somit nicht um eine eigenständige Erkrankung handle (VB 128.7 S. 23). Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich aktuell wie auch retrospektiv keine Einschränkung des zeitlichen Arbeitspensums sowie der Leistungsfähigkeit weder in der bisherigen noch einer optimal angepassten Tätigkeit (VB 128.7 S. 26 f.).