Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin punktuelle Symptome einer Episode einer Depression und von Ängsten habe, welche aber in der klinischen Gesamtbetrachtung die Diagnose einer einzelnen depres- siven- oder Angststörung nicht rechtfertigten. Auch sei davon auszugehen, dass die psychopathologischen Symptome bei Fehlen der psychosozialen Belastung nicht vorhanden wären, es sich somit nicht um eine eigenständige Erkrankung handle (VB 128.7 S. 23).