Die Art und Ausmass der Beschwerden seien durch objektivierbare Diagnosen erklärt bzw. seien plausibel. Auffallend sei jedoch, dass trotz Schmerzangaben zu tiefe Blutspiegel der Analgetika gemessen würden, was eine Schmerzbeeinträchtigung in Zweifel ziehe. Zusammenfassend seien hinsichtlich Konsistenz und Plausibilität Auffälligkeiten detektierbar (VB 128.7 S. 21 f.). Die (psychiatrischen) Beschwerden der Beschwerdeführerin würden durch Zunahme von körperlichen Beschwerden ausgelöst und stellten somit eine identifizierbare psychosoziale Belastung dar.