(vgl. E. 5.1.1. hiervor) sei eine rezidivierende depressive Störung mit somatischem Syndrom festgestellt worden, welche durch körperliche Erkrankungen ausgelöst worden sei. Eine rezidivierende depressive Erkrankung sei nicht nachvollziehbar, da bei der Beschwerdeführerin im Vorfeld an die erstmalige psychiatrische Behandlung keine depressive Episode bekannt sei. Anhand des Berichts, in dem der Schweregrad der depressiven Episode als leicht eingestuft worden sei, sei eine Anpassungsstörung eher nachvollziehbar als eine depressive Episode.