5.2.3. Der Gutachter Dr. med. F._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 7. August 2024 aus, die Beschwerdeführerin sei wach, ohne Hinweise auf eine Störung des Bewusstseins. Ein affektiver Rapport könne problemlos hergestellt werden, sie suche aktiv den Augenkontakt und könne diesen auch halten. Dem Inhalt des Gesprächs könne die Beschwerdeführerin problemlos folgen, die Auffassung sei intakt, die Aufmerksamkeit ausdauernd und gerichtet. Der Affekt sei anfangs gedämpft, leicht niedergeschlagen und traurig. Insbesondere bei Thematisierung des gegenwärtigen Zustandes müsse die Beschwerdeführerin häufig weinen.