Zudem seien die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Schmerzen und die Wirkung der einzunehmenden Medikamente bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt worden (Beschwerde S. 9 ff.). Ebenso sei der rechtsgenügliche Sachverhalt zu wenig abgeklärt, da weder die koronare 3-Gefässerkrankung noch das metabolische Syndrom berücksichtigt worden sei (Beschwerde S. 11 f.).