5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, auf das Gutachten der estimed könne nicht abgestützt werden. Die psychiatrische Beurteilung überzeuge nicht, da die Abweichung der Einschätzung gegenüber der behandelnden Psychiaterin nicht nachvollziehbar begründet worden sei (Beschwerde S. 4 ff.) und auch eine Indikatorenprüfung fehle (Beschwerde S. 8). Zudem seien die auf orthopädischem Fachgebiet bestehenden Schmerzen und die Wirkung der einzunehmenden Medikamente bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt worden (Beschwerde S. 9 ff.).