Für eine angepasste Tätigkeit wären körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen freigewählt mit überwiegender Sitztätigkeit zu bevorzugen und keine Tätigkeiten über Kopf und in Vorhalte auszuführen. Aus bidisziplinärer Sicht könne rückblickend seit dem Beginn der Schultergelenkerkrankung im Januar 2019 in einer solchen Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden (VB 128.2 S. 17 ff.)