Die Gutachter führten aus, aus psychiatrischer Sicht könne durchgehend eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden. Aus bidisziplinärer Sicht ergäbe sich in der bisherigen Tätigkeit seit dem Beginn der Schultergelenkerkrankung im Januar 2019 eine Arbeitsfähigkeit von 0 %. Für eine angepasste Tätigkeit wären körperlich leichte Tätigkeiten im Wechselrhythmus zwischen Stehen, Gehen und Sitzen freigewählt mit überwiegender Sitztätigkeit zu bevorzugen und keine Tätigkeiten über Kopf und in Vorhalte auszuführen.