3.2.1. In seiner Aktenbeurteilung vom 15. Februar 2020 führte Dr. med. B._____ aus, zunächst habe durch Schulterbeschwerden seit 15. Januar 2019 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Möglicherweise als Komplikation im Rahmen der operativen Therapie der Schulter sei am 26. Januar 2019 ein Herzinfarkt aufgetreten. Anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für alle Tätigkeiten habe sicher bis zum 21. August 2019 bestanden. Seit 15. August 2019 hätten keine Untersuchungen mehr stattgefunden. -5-