2.3. Zeitlichen Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs beruht (BGE 133 V 108 E. 5.2 S. 110 ff.; 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.). 3. 3.1. Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass die massgeblichen Vergleichszeitpunkte zur Prüfung der anspruchserheblichen Änderung (vgl. E. 2.3 hiervor) zum einen durch die rechtskräftige Verfügung vom 9. Juli 2020 (VB 61) und zum anderen durch die Verfügung vom 6. März 2025 (VB 137) definiert werden.