2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde die berufliche Vorsorgeeinrichtung der Beschwerdeführerin zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Diese liess sich in der Folge nicht vernehmen. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 6. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 137) zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente abgewiesen hat.