Am 1. Juni 2019 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente) der IV an. Die Beschwerdegegnerin tätigte in der Folge medizinische und berufliche Abklärungen und wies gestützt auf Stellungnahmen ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 9. Juli 2020 mit einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von 3 % ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das hiesige Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.374 vom 16. November 2020 ab.