am 17. Januar 2025 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 18. Januar 2025 zu laufen und endete (zufolge Fallens des letzten Tages auf ein Wochenende [vgl. E. 2.1.]) am 17. Februar 2025. Die Einsprache vom 5. März 2025 (mit Postaufgabe am 7. März 2025 [VB 309]) erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. März 2025 zu Recht nicht auf diese eintrat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.