2.3. Der Beschwerdeführer stellt die Zustellung der Verfügungen vom 7. Januar 2025 (spätestens) am 17. Januar 2025 nicht in Abrede, äusserte sich dieser in seiner Beschwerde doch lediglich in materieller Hinsicht im Hinblick auf die Beitragshöhe und verliert zur streitgegenständlich einzig relevanten Frage der Fristwahrung seiner Einsprache kein Wort. Eine Stellungnahme auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, in welcher sich diese detailliert zum Zeitpunkt der Zustellung äussert, reichte er ebenfalls nicht ein.