In ihrer Vernehmlassung legte sie zudem dar, dass gemäss des bei der Beschwerdegegnerin hinterlegten Benutzerkontos des Beschwerdeführers die Registrierung im Online Portal am 17. Januar 2025 erfolgt sei, weshalb sie es aus systembedingten Gründen als erstellt erachte, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungen zusammen mit dem Registrierungsbrief „Einladung connect" vom 7. Januar 2025 versandt und spätestens am 17. Januar 2025 zugestellt worden sei. Der Druck und Versand der Tagespost der SVA Aargau werde über eine externe Unternehmung abgewickelt.