2.2. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Einsprache vom 5. März 2025 sei nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erfolgt, weshalb auf diese nicht eingetreten werde (VB 329 f.). In ihrer Vernehmlassung legte sie zudem dar, dass gemäss des bei der Beschwerdegegnerin hinterlegten Benutzerkontos des Beschwerdeführers die Registrierung im Online Portal am 17. Januar 2025 erfolgt sei, weshalb sie es aus systembedingten Gründen als erstellt erachte, dass dem Beschwerdeführer die Verfügungen zusammen mit dem Registrierungsbrief „Einladung connect" vom 7. Januar 2025 versandt und spätestens am 17. Januar 2025 zugestellt worden sei.