1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 329 f.) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Korrektur der erhobenen Beiträge verlangt, liegt dies ausserhalb des vorliegenden Streiteggenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG).