2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da der Nichteintretensentscheid zurecht erlassen worden sei, weil der Beschwerdeführer die Einsprachefrist von 30 Tagen verpasst habe. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: