1. Mit Verfügungen vom 7. Januar 2025 erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Jahre 2020 bis 2022. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 5. März 2025 trat sie mit Einspracheentscheid vom 12. März 2025 zufolge verpasster Einsprachefrist nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 Beschwerde und beantragte die Anpassung der Verfügungen vom 7. Januar 2025 für die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende betreffend die Jahre 2020 bis 2022.