Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2025.152 / nb / GM Art. 110 Urteil vom 4. September 2025 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichterin Gössi Oberrichterin Hausherr Gerichtsschreiber Battaglia Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, gegnerin 5000 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 12. März 2025) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügungen vom 7. Januar 2025 erhob die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer persönliche Beiträge für Selbstständigerwerbende für die Jahre 2020 bis 2022. Auf die dagegen erhobene Einsprache vom 5. März 2025 trat sie mit Einspracheentscheid vom 12. März 2025 zufolge verpasster Einsprachefrist nicht ein. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. April 2025 Be- schwerde und beantragte die Anpassung der Verfügungen vom 7. Januar 2025 für die persönlichen Beiträge für Selbstständigerwerbende betreffend die Jahre 2020 bis 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegne- rin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da der Nichteintretensent- scheid zurecht erlassen worden sei, weil der Beschwerdeführer die Ein- sprachefrist von 30 Tagen verpasst habe. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 12. März 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 329 f.) zu Recht nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten ist. Soweit der Beschwerdeführer eine Korrektur der erhobenen Beiträge verlangt, liegt dies ausserhalb des vorliegenden Streiteggenstandes (vgl. etwa BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f.), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 Satz 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Eine gesetzliche Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mit- teilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu lau- fen (Art. 38 Abs. 1 ATSG; vgl. auch SUSANNE BOLLINGER, in Frésard-Fel- lay/Klett/Leuzinger-Naef [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2019, N. 8 zu Art. 60 ATSG mit Verweis auf BGE 125 V 37 E. 4a S. 39). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkann- -3- ter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungs- weise ihre Vertreterin Wohnsitz oder Sitz hat (Art. 38 Abs. 3 ATSG). Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst der Verwaltungsentscheid in formelle Rechtskraft (vgl. BGE 134 V 49 E. 2 S. 51). 2.2. Die Beschwerdegegnerin führte im angefochtenen Einspracheentscheid aus, die Einsprache vom 5. März 2025 sei nicht innerhalb der 30-tägigen Frist erfolgt, weshalb auf diese nicht eingetreten werde (VB 329 f.). In ihrer Vernehmlassung legte sie zudem dar, dass gemäss des bei der Beschwer- degegnerin hinterlegten Benutzerkontos des Beschwerdeführers die Re- gistrierung im Online Portal am 17. Januar 2025 erfolgt sei, weshalb sie es aus systembedingten Gründen als erstellt erachte, dass dem Beschwerde- führer die Verfügungen zusammen mit dem Registrierungsbrief „Einladung connect" vom 7. Januar 2025 versandt und spätestens am 17. Januar 2025 zugestellt worden sei. Der Druck und Versand der Tagespost der SVA Aargau werde über eine externe Unternehmung abgewickelt. Die mit dieser vereinbarten Steuerungsregeln besagten, dass alle Dokument- Typen mit der gleichen Adress-ID im gleichen Couvert verschickt würden. Die Codierungszeilen all dieser Dokumente enthielten die Adress-ID des Beschwerdeführers, weshalb erstellt sei, dass die Dokumente „Einladung connect" und die Beitragsverfügungen der 2020–2022 zusammen in einem Couvert versandt worden seien, welches der Beschwerdeführer (spätes- tens) am 17. Januar 2025 erhalten haben müsse. 2.3. Der Beschwerdeführer stellt die Zustellung der Verfügungen vom 7. Januar 2025 (spätestens) am 17. Januar 2025 nicht in Abrede, äusserte sich die- ser in seiner Beschwerde doch lediglich in materieller Hinsicht im Hinblick auf die Beitragshöhe und verliert zur streitgegenständlich einzig relevanten Frage der Fristwahrung seiner Einsprache kein Wort. Eine Stellungnahme auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin, in welcher sich diese detailliert zum Zeitpunkt der Zustellung äussert, reichte er ebenfalls nicht ein. Wie die Beschwerdegegnerin sodann darlegte, ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer die Postsendung mit den Zugangsdaten zur Registrierung seines "connect"-Kontos spätestens am 17. Januar 2025 erhalten haben muss, da er dieses Konto an diesem Tag (über den mit Schreiben vom 7. Januar 2025 versandten QR-Code bzw. mit dem im Schreiben mitgeteilten Registrierungs-Code [VB 13]) aktiviert hatte (VB 360). Die streitigen Verfügungen vom 7. Januar 2025 wurden nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin systembedingt zwingend in dem- selben Couvert zugestellt wie die Zugangsdaten zu "connect" (Vernehm- lassung) und weisen in der Tat dieselbe Adress-ID auf wie der Brief zur Kontoregistrierung (vgl. VB 363-365; 367; 369; 371). Vor diesem Hinter- grund ist die Zustellung der Verfügungen vom 7. Januar 2024 (spätestens) -4- am 17. Januar 2025 mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt. Die 30-tägige Einsprachefrist begann folglich am 18. Januar 2025 zu laufen und endete (zufolge Fallens des letzten Tages auf ein Wochenende [vgl. E. 2.1.]) am 17. Februar 2025. Die Einsprache vom 5. März 2025 (mit Postaufgabe am 7. März 2025 [VB 309]) erfolgte somit verspätet, weshalb die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 12. März 2025 zu Recht nicht auf diese eintrat. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 3. 3.1. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Beitragspflicht und damit keine Leis- tung im Sinne des Art. 61 lit. fbis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1 lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 betragen. Für dieses Verfahren betragen die Verfahrenskosten Fr. 400.00 und sind dem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerle- gen. 3.2. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) keine Parteient- schädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -5- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. September 2025 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Kathriner Battaglia