4.5. Bei leichten Unfällen ist die Adäquanz ohne Weiteres zu verneinen (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139; Urteil des Bundesgerichts 8C_100/2021 vom 7. April 2021 E. 4.1). Somit kommt dem Unfall vom 23. Mai 2022 keine massgebliche Bedeutung für die noch über den 15. August 2022 geklagten Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Krämpfe in der linken Hand und Schlafstörungen), soweit er dafür denn überhaupt (zumindest teilweise) natürlich kausal war, zu. Die Befristung der Heilbehandlungsleistungen per 14. August 2022 und die Verneinung eines Anspruchs auf Taggelder erweist sich folglich jedenfalls als rechtens. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.