Die Beschwerdeführerin litt denn nach Lage der Akten – entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde – unmittelbar nach dem Unfall auch an keinen erheblichen Beschwerden, sondern diese wurden erst "schleichend stärker" (vgl. Einsprache [V 143 S. 2]). Dr. med. C._____, welcher die Beschwerdeführerin erstmals am 2. Juni 2022 – zehn Tage nach dem Ereignis – untersuchte, stellte lediglich Kontusionen der linken Schulter und des linken Daumens sowie eine starke Nackenverspannung fest, was ebenfalls gegen eine heftige Krafteinwirkung spricht (vgl. VB 18). Der Unfall vom 23. Mai 2022 ist daher als leichter Unfall zu qualifizieren.