4.4. Massgebend für die unfallversicherungsrechtliche Beurteilung ist der augenfällige Geschehensablauf und die sich dabei entwickelnden Kräfte. Die Beschwerdeführerin wurde an den Haaren gepackt und versuchte, sich zu befreien. Eine tätliche Auseinandersetzung, welche die Rechtsprechung in der Regel hinsichtlich der Unfallschwere dem mittleren Bereich zuordnet, lag nicht vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_681/2010 vom 3. November 2010 E. 6.2).