4.3. Was den Unfallhergang anbelangt, gab die Beschwerdeführerin an, sie habe in den Räumlichkeiten einer Stiftung für Taubblinde in Anwesenheit der Leiterin des Fachbereichs Hören und einer Betreuungsperson bei einer mehrfach (auch geistig) behinderten Klientin, wie üblich, eine Gehörgangskontrolle gemacht und hätte zusätzlich eine Ohrabformung machen müssen. Dazu sei die Klientin offensichtlich nicht bereit gewesen und habe sie - 12 - an den Haaren gepackt. Beim Versuch, sich zu befreien, habe sie sich den linken Daumen, die linke Schulter und den Hals verdreht (vgl. VB 1 S. 2; VB 51 S. 2; VB 67; VB 143).