4. 4.1. An der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids würde sich im Übrigen auch dann nichts ändern, wenn davon ausgegangen würde, dass die noch über den 15. August 2022 hinaus persistierenden Beschwerden (Konzentrationsstörungen, Krämpfe in der linken Hand und Schlafstörungen), für die kein durch den Unfall vom 23. Mai 2022 bedingtes organisches Substrat besteht, zumindest teilweise in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum fraglichen Ereignis standen, da dieses jedenfalls nicht adäquat kausal dafür war (vgl. E. 2.).