sprechend nur bis zum 14. August 2022 anerkannt. Dass sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggeldleistungen verneinte, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar schloss Dr. med. B._____ nicht aus, dass der Unfall vom 23. Mai 2022 für einige Tage zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt haben könnte. Da die Beschwerdeführerin sich aber erst am 2. Juni 2022, mithin zehn Tage nach dem Unfall, (wegen zunehmender Schmerzen) überhaupt in ärztlich Behandlung begab (vgl. VB 18; VB 143 S. 2) und ihr bis dahin – auch rückwirkend – keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (vgl. VB 17), besteht auch keine Grundlage für die Zusprache von Taggeldern (vgl. E. 2.1.).