Weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin noch den medizinischen Akten ergeben sich Hinweise, welche auch nur geringe Zweifel an der Schlüssigkeit und Vollständigkeit der Beurteilung von Dr. med. B._____ erweckten (vgl. E. 3.2.2. hiervor). Die Aktenbeurteilung erfüllt demnach die Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (vgl. E. 3.2.1. hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat folglich zu Recht auf die Beurteilung von Dr. med. B._____ abgestellt und einen Anspruch der Beschwerdeführerin Heilbehandlungsleistungen dement- - 11 -