Die Akten, auf die dieser sich stützte (VB 139 S. 1 f.), beruhen auf verschiedenen persönlichen sowie bildgebenden Untersuchungen und ergeben ein vollständiges Bild betreffend den vorliegend relevanten medizinischen Sachverhalt (vgl. E. 3.2.3. hiervor). Dr. med. B._____ kam in Kenntnis und Würdigung dieser medizinischen Vorberichte, der angegebenen Beschwerden und der bildgebenden Befunde zur nachvollziehbar begründeten Schlussfolgerung, dass keine strukturell objektivierbaren Folgen des Unfalles vom 23. Mai 2022 vorliegen würden (vgl. dazu auch den Bericht von Dr. med. H._____ vom 3. November 2022 [