sichtigenden hypothetischen Ereignisfolge auch drei Monate nach dem Ereignis noch nachweisbar wäre bzw. sein müsste. Ausserdem werde in den Akten klar festgehalten, dass die inkriminierten subjektiven Symptome (Krämpfe und Beschwerden in der linken Hand) hierdurch nicht annähernd, geschweige denn hinreichend, erklärt werden könnten. Für HWS und linke Schulter gelte und sei notorisch, dass beim geschilderten Ereignisablauf morphologische Schädigungen in den betroffenen schmerzinnervierten Weichteilen entstehen könnten.