objektivierbar, ergo versicherungsmedizinisch nicht be-/verwertbar. Nachvollziehbar sei, dass im linken Daumen und der linken Schulter nach/bei Kontusion kurzzeitig Schmerzen empfunden worden seien. Der Vorzustand an der HWS sei als aktiviert bzw. verstärkt empfunden worden. Weder radiologisch noch klinisch (neurologisch) habe eine objektivierbare und/oder gleichzeitig eine überwiegend wahrscheinlich ereignisabhängige, vorübergehende und schon gar nicht eine richtungsgebende Verschlimmerung erkannt werden können (VB 124 S. 5).