Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, sie habe aufgrund des Unfalls an Krämpfen in der linken Hand, Schmerzen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen gelitten. Diese hätten zumindest bis zum 11. September 2022 zu einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % geführt. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 die Heilbehandlungsleistungen im Zusammenhang mit dem Unfall vom 23. Mai 2022 zu Recht per 15. August 2022 eingestellt und einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder verneint hat.