1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründet in ihrem Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 155) die Verneinung eines Anspruchs auf Taggelder und die per 15. August 2022 erfolgte Einstellung der Heilbehandlungsleistungen im Wesentlichen damit, dass gestützt auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes Dr. med. B._____, -3-