2. 2.1. Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. Januar 2025 fristgerecht Beschwerde und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Erbringung von Taggeldleistungen bis 11. September 2022 und zur Übernahme der Heilbehandlungskosten über den 15. August 2022 hinaus ebenfalls bis mindestens zum 11. September 2022. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: