(ausschliesslich) auf Heilbehandlungsleistungen bis 14. August 2022. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen opponiert hatte, stellte die Beschwerdegegnerin die Heilbehandlungsleistungen mit Verfügung vom 21. Mai 2024 mangels eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und den noch geklagten Beschwerden per 15. August 2022 ein und verneinte einen Anspruch auf Taggelder, da der Unfall zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt habe. Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Einsprache wies die Beschwerdegegnerin mit Einspracheentscheid vom 17. Dezember 2024 ab.