Dass die Beschwerdeführerin mangels rentenbegründenden Invaliditätsgrades von mindestens 40 % (Art. 28 Abs. 1 lit. c. und 28b IVG) keinen Anspruch auf eine Invalidenrente hat, ist damit unabhängig davon, ob die Betriebsschliessung der E._____ GmbH aus gesundheitlichen oder aus anderen Gründen erfolgte, zu bestätigen. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. -9-