Wenn zugunsten der Beschwerdeführerin auf den höheren der beiden Tabellenlöhne abgestützt wird, ergibt sich, angepasst an die betriebsübliche Arbeitszeit und die Nominallohnentwicklung bis 2023 (mangels Vorliegens von Angaben des BfS für das Jahr 2024 zum Zeitpunkt der Verfügung ist auf die statistischen Zahlen für das Jahr 2023 abzustellen [vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_414/2017 vom 21. September 2017 E. 4.2]), ein Valideneinkommen von Fr. 79'621.80 (Fr. 6'256.00 [BfS, LSE 2022, Tabelle T17, Ziff. 4 "Bürokräfte und verwandte Berufe", 30-49-Jährige, Frauen] x