-7- Damit wäre für die Berechnung des Valideneinkommens, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, auf statistische Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen und damit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2). Auf die Tabellenlöhne darf jedoch stets nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_239/2019 vom 5. September 2019 E. 2.2.1;