-7- Damit wäre für die Berechnung des Valideneinkommens, selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen aufgeben musste, auf statistische Erfahrungs- und Durchschnitts- bzw. Medianwerte zurückzugreifen und damit auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.2).