Nachdem sich aber die Einkommensentwicklung bei erst kurzzeitig ausgeübter selbstständiger Erwerbstätigkeit regelmässig nicht zuverlässig voraussagen lässt und die vorliegend ausgewiesene Zeitspanne beruflicher Selbstständigkeit von November 2020 (VB 18.1 S. 1) bis zum Unfallereignis vom 9. Januar 2023 (VB 5.27) lediglich rund zwei Jahre und zwei Monate betrug, kann sie nicht Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens bilden, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. E. 3.4.2. hiervor).