3.5. Ausweislich der Akten nahm die Beschwerdeführerin ihre selbstständige Tätigkeit als Geschäftsführerin der E._____ GmbH im November 2020 auf (VB 18.1 S. 1) und erzielte daraus gemäss IK-Auszug im Jahr 2020 ein Einkommen von Fr. 2'200.00, im Jahr 2021 ein Einkommen von Fr. 25'200.00 und im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 35'700.00 (VB 6 S. 4) bzw. gemäss den Lohnabrechnungen des Jahres 2022 (VB 50 S. 25 ff.) und der Steuerveranlagung des Jahres 2022 im Jahr 2022 (eingereicht mit Eingabe vom 23. April 2025) ein Einkommen von Fr. 91'000.00 (13 x Fr. 7'000.00).