28 Abs. 1 lit. b IVG auszugehen ist sowie ob die Liquidation der E._____ GmbH, wie von der Beschwerdeführerin angegeben (vgl. VB 18.1), aus gesundheitlichen Gründen erfolgte. Da sich jedoch selbst bei Annahme einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit Januar 2023 (vgl. E. 2.1. hiervor) und der Betriebsaufgabe aus gesundheitlichen Gründen, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, nichts am Ergebnis ändert, erübrigen sich diesbezügliche Weiterungen.