__ GmbH, welche nach eigenen Angaben ausschliesslich Geschäftsführungs- bzw. administrative Aufgaben beinhaltete (VB 18.1 S. 2, 5), und der vom RAD-Arzt Dr. med. C._____ abgegebenen medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeitseinschätzung, wonach der Beschwerdeführerin leichte (Büro-)Tätigkeiten seit Juni 2023 uneingeschränkt zumutbar sind (vgl. E. 2.1. hiervor), überhaupt vom Vorliegen der materiellen Rentenanspruchsvoraussetzung einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten durchschnittlich mindestens 40%igen Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch gemäss Art. 28 Abs. 1 lit.