den gleichen Tabellenlohn fest. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit und der Nominallohnentwicklung bis 2023 sowie des Pauschalabzuges von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV ermittelte sie so ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 50'022.00 und damit einen Invaliditätsgrad (im Erwerbsbereich) von 10 % (VB 52 S. 1 f.). -5- Des Weiteren führte sie aus, dass davon ausgegangen werden könne, dass die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden in einem 70%igen Pensum erwerbstätig wäre. Unter Berücksichtigung der gemischten Methode würde noch von einem geringeren Invaliditätsgrad ausgegangen (VB 52 S. 2).