3. 3.1. Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens bringt die Beschwerdeführerin vor, für die Bestimmung des Valideneinkommens sei auf das im Jahr 2022 in ihrer selbstständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin der E._____ GmbH erzielte Einkommen in der Höhe von Fr. 91'000.00 abzustellen.