2. 2.1. In der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2025 (VB 52) stützte sich die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilung von RAD-Arzt Dr. med. C._____, Facharzt für Rheumatologie sowie für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 10. Juni 2024. Darin führte Dr. med. C._____ aus, im Vordergrund stehe das initial durch den am 9. Januar 2023 erlittenen Unfall bedingte rechtsseitige Na- cken-Schulter-Armleiden. Anhand der vorliegenden Akten würden seit Januar 2023 körperlich belastende Tätigkeiten andauernd nicht mehr in Frage kommen aufgrund einer deutlich eingeschränkten Nacken-Schulter-Belast- barkeit.