Valideneinkommen liegendes Salär zu erzielen. Da die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall lediglich zu 70 % erwerbstätig wäre, resultiere – in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung – ein unter 10 % liegender und damit rentenausschliessender Invaliditätsgrad (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 52 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, die Beschwerdegegnerin sei bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades von einem zu tiefen Valideneinkommen ausgegangen. Bei korrektem Einkommensvergleich resultiere ein einen Anspruch auf eine Rente begründender Invaliditätsgrad (Beschwerde;